Betriebskosten für Mieter

Betriebskosten für Mieter
Zwischen Mietern und Vermietern herrscht regelmäßig Streit über die Frage, ob eine wirksame Umlage von Betriebskosten auf den Mieter im Vertrag vorgenommen wurde. Grundsätzlich zahlt der Vermieter, welcher regelmäßig auch der Eigentümer ist, für das Objekt die öffentlichen Kosten und Lasten. So ist er beispielsweise gegenüber der Kommune verpflichtet, die Grundsteuer oder Gebühren für Niederschlagswasser zu entrichten. Der Vermieter kann diese Kosten gemäß § 556 BGB im Mietvertrag auf den Mieter umlegen. Hierzu bedarf es jedoch einer formell ordnungsgemäßen Vereinbarung im Mietvertrag. Lange Zeit war streitig, ob es ausreichend ist, wenn der Vermieter in den Mietvertrag lediglich hineinschreibt, dass der Mieter die „Betriebskosten“ trägt. Die Rechtsprechung verlangte hier stets einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Mit Urteil vom 10.02.2016 (AZ: VIII ZR 137/15) ist dieser Streit nunmehr entschieden. Der BGH hält es seither für wirksam, dass im Mietvertrag einfach nur auf Betriebskosten verwiesen wird. Die formalen Voraussetzungen für die Umlage sind daher für den Vermieter erheblich erleichtert worden. Fehlt dieser Hinweis jedoch im Mietvertrag, trägt der Vermieter sämtliche Kosten selbst. Diese sind dann mit der Mietzahlung abgegolten.

Ihr Gregory Schulze Horstrup