Corona und Miete

Corona und Miete

Der Gesetzgeber hat in der Corona-Krise schnell gehandelt. Wer aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten gerät und seine Miete nicht mehr zahlen kann, erhält von Gesetzes wegen eine Stundung. Dem Vermieter ist es untersagt die Wohnung zu kündigen, soweit der Rückstand seit März 2020 aufgelaufen ist. Wichtig ist: Vorher bestehende Mietrückstände fallen nicht unter dieses Schongesetz. Wer also zu Beginn der Corona-Krise bereits einen Rückstand von zwei Monatsmieten angehäuft hatte, welcher eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, dem nützt das neue Gesetz nichts. Der Vermieter kann weiter kündigen und wirksam Räumungsklage erheben.

Im Übrigen ist darauf zu achten, dass man die Miete nur verringert oder nicht zahlen darf, wenn hierzu tatsächlich wirtschaftliche Zwänge vorherrschen. Wer also genug liquide Mittel hat, um die Miete zu bezahlen, muss dies tun. Solvente Mieter können sich nicht auf die gesetzliche Stundung berufen. Ihnen kann weiterhin gekündigt werden.

Denn der Mieter muss gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen und damit Nachweise übersenden, dass er ausschließlich aufgrund der aktuellen Corona-Krise nicht ausreichend zahlungsfähig ist. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter hierzu Nachweise vorzulegen, etwa Bescheinigungen des Arbeitgebers, Kontoauszüge etc.

Wichtig ist ferner, dass die gestundeten Zahlungen nicht verfallen, sondern nachgezahlt werden. Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass der Mieter Schulden anhäuft. Wer kann sollte die Mietzahlungen daher in jedem Fall aufrechterhalten, da er diese ohnehin nachzahlen muss.

Die gesetzliche Grundlage finden Sie in Artikel 240 § 2 EGBGB. Dieser lautet:

Art. 240 EGBGB Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.