Mietrechtsreform
Mietrechtsreform
Zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber das Mietrecht erneuert. Der Vermieter darf i.d.R. nur noch eine Miete verlangen, welche die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigt (§ 556d BGB). Eine höhere Miete darf jedoch vereinbart werden, wenn der vorherige Mieter diese bereits seit mind. 1 Jahr gezahlt hat (§ 556e BGB). In diesem Fällen muss der Vermieter dem neuen Mieter Auskunft über die Vormiete erteilen was in § 556g BGB geregelt ist. Spezielle Regelungen wurden auch für die Auskunftspflichten des Vermieters bei Modernisierungsmieterhöhungen in das BGB eingeführt. U. a. darf sich die Miete (abgesehen von einigen Ausnahmen) nicht um mehr als 3,00 € je Qm erhöhen bzw., soweit eine von weniger als 7,00 € pro Qm vereinbart ist, um nicht mehr als 2,00 € je Qm (§ 559 BGB). Jedoch gibt das Gesetz dem Vermieter nunmehr auch die Möglichkeit in einem vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Ferner handeln Vermieter nunmehr ordnungswidrig, wenn sie Mieter loswerden
wollen, in dem sie bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise durchführen. Im Zweifel sollten Sie sich immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.