Haben Sie ein Testament?
Haben Sie ein Testament?
Nach § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person das Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Das Gesetz kennt hierbei eine Ordnung von Erben. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und deren Kinder. Sodann folgen die Eltern des Verstorbenen, danach seine Großeltern (§§ 1524 bis 1526 BGB). Ehegatten erhalten für den Fall, dass die Ehe im Rahmen der Zugewinn-gemeinschaft geführt wird, in der Regel einen ½ Anteil des Nachlasses. Das Gesetz eröffnet Ihnen die Möglichkeit durch Testament oder letztwillige Verfügungen die Erbfolge zu modifizieren. Auch können einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte direkt bestimmten Personen zugeordnet werden. Will z. B. der Vater von drei Söhnen ein geliebtes Erbstück einem von ihnen direkt zukommen lassen, muss er dies in einer gesonderten schriftlichen Erklärung regeln. Andernfalls werden alle Miterben. Auch Enterbungen, begrenzt auf den Pflichtteil, sind möglich. Sofern vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden sollen muss dies in Textform und handschriftlich geschehen. Da solche Dokumente häufig abhandenkommen, empfiehlt es sich -neben der wichtigen rechtlichen Beratung- ein notarielles Testament zu entwerfen. Dieses wird zentral registriert und gespeichert.
Ihr Gregory Schulze Horstrup