Mieterhöhung durch Zahlung

Mieterhöhung durch Zahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (VIII ZB 74/16) klargestellt, dass ein Mieter, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters automatisch rechtlich anerkennt, wenn er dreimal in Folge die erhöhte Miete zahlt. Es bedarf darüber hinaus keiner sonstigen Erklärung. Zahlt der Mieter daher auf ein Mieterhöhungsverlangen die erhöhte Miete wenigstens dreimal in Folge, so ist der Mietvertrag geändert worden. Es gilt die erhöhte Miete. Der Mieter kann sich dann nicht mehr auf die ursprüngliche Miethöhe berufen. Im BGH-Fall klagte der Vermieter nach dreimaliger Zahlung noch auf eine schriftliche Zustimmung. Da diese nach dem Anerkenntnis durch Zahlung nicht mehr geschuldet war, musste der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits tragen. Es gilt daher: Die Zustimmung kann man durch Zahlung oder durch ausdrückliche Erklärung erteilen. Auf beides hat der Vermieter jedoch keinen Anspruch.