Baustelle = Mangel = Minderung?

Baustelle = Mangel = Minderung?
In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob, wann und in welcher Höhe Wohnraum- oder Gewerberaummieter die Miete mindern können, wenn in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten stattfinden. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. Abzustellen ist auf vertragliche Vereinbarungen, Kenntnisse der Vertragsparteien über eventuelle Baumaßnahmen, Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie deren Üblichkeit im Hinblick auf die Lage des Mietobjekts. Gleichwohl ist die Rechtsprechung bisher nicht in der Lage, hier eine einheitliche Linie zu finden. Zumeist müssen sich Mieter in der Stadt entgegenhalten lassen, dass es üblich ist, dass in unmittelbarer Nachbarschaft ein Wohn- oder Geschäftsgebäude errichtet wird. Somit werden Mietminderungen zumeist ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen die Intensität der Beeinträchtigungen so hoch ist (Lärm, Schmutz, etc.), dass eine Mietminderung in Ansatz gebracht werden kann. Abgestellt wird zumeist auf den Kenntnisstand bei Vertragsschluss. Es wird danach gefragt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr vorherrschenden Zustand damals hätten vorhersehen können. Als Faustregel gilt jedoch Folgendes: Je städtischer das Mietobjekt liegt, desto mehr Beeinträchtigungen müssen erduldet werden. Je ländlicher es liegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Mieter sich auf Unzumutbarkeiten berufen und daher die Miete mindern kann.

Ihr Gregory Schulze Horstrup